Asylbewerber und andere Personengruppen mit jeweils guter Bleibeperspektive können gem. § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs zugelassen werden.
Hiernach können
- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
- Ausländer, die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen und
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen
einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs bei der Zentrale des BAMF stellen.