Externen Prüfung

Gemäß § 45 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig war, in dem er die Prüfung ablegen will. Dabei genügt es nicht, dass irgendeine kaufmännische oder industriell-gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen wird, sondern die bisher ausgeübte Tätigkeit muss das Berufsbild eines anerkannten Ausbildungsberufes erfüllen oder zu ihm in enger Beziehung stehen.
In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Hier ist es erforderlich, dass die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dem verbindlichen Ausbildungsinhalt des Ausbildungsberufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, entsprechen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBiG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und die Schule oder Einrichtung in der vom Bundesminister für Wirtschaft gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BBiG zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführt ist (Vor Erlass dieser Verordnung ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung ohne praktische Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 BBiG aufgrund der Bestimmungen der zur Zeit gültigen Prüfungsordnung nicht möglich).

 

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