Grundvoraussetzungen:
- Die fachliche Qualifikation,
- Die charakterliche Eignung und
- die berufs-und arbeitspädagogische Qualifikation.
Fachliche Qualifikation
Ausbilder/innen vermitteln fachliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen:
- Daher verlangt das Berufsbildungsgesetz, dass die angehenden AusbilderInnen die Abschlussprüfung in dem Beruf nachweisen, in dem sie ausbilden wollen.
- Und wenn der AusbilderIn einem verwandten Beruf die Prüfung absolvierte?
- Die fachliche Anforderung ist erfüllt, wenn die Inhalte beider Berufe mindestens zu 75% übereinstimmen.
- Und wenn beide Voraussetzungen nicht zutreffen?
- Dann muss man mit der zuständigen Kammer sprechen und eine „widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung“ beantragen.
Charakterliche Eignung
AusbilderInnen folgen dem gesetzlichen Auftrag, die Auszubildenden charakterlich zu fördern.
Daher erwartet man angehenden AusbildernInnen, insbesondere keine Straftaten gegen Kinder und Jugendliche begangen zu haben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz listet den Personenkreis auf, den das Verbot des Ausbildens betrifft.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
Den Nachweis, das man als AusbilderIn tätig werden will, dokumentiert die erfolgreiche AEVO-Prüfung.
AEVO = Ausbilder-Eignungs-Verordnung. Der Nachweis gilt für das gesamte Berufsleben. Seit 1990 arbeiten wir nach diesen Qualitätsstandards.