Bildung: Neu: Aufstockung auch für Azubis

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – RechtsvereinfachungDuale Ausbildung

Um die Aufnahme von Ausbildungen zu erleichtern, wird die bestehende Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Künftig ist es auch für Auszubildende möglich, aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung besteht, kann künftig Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dadurch wird die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Ausbildung gestärkt.

Zudem sind Vereinfachungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen (u.a. bei der Einkommensanrechnung, der Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten sowie den Erstattungstatbeständen). Zur Vermeidung von Erfüllungsaufwand in den Jobcentern und bei den Leistungsberechtigten wird der Regelbewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auf zwölf Monate verlängert.

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